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Schrott-Umsatzsteuerverordnung 2007


Am 15.06.2007 wurde gemäß paragraph 19 Abs. 1d Umsatzsteuergesetz 1994 eine Verordnung erlassen (BGBl II Nr. 129/2007), durch die ab 01.07.2007 das sogenannte Reverse Charge System im Bereich der Umsatzsteuer bei der Lieferung von bestimmten Abfällen zur Anwendung kommt. Dabei ist die Umsatzsteuer nicht mehr vom leistenden Unternehmen sondern vom Leistungsempfänger zu berechnen und abzuführen bzw. der Vorsteuerabzug geltend zu machen.


Durch die Verordnung kommt es zu folgenden Änderungen:


Bei der Lieferung der in der Anlage aufgezählten Abfälle (Gegenstände/Waren) kommt es zu einem übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist.


Bei sonstigen Leistungen (Reinigen, Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen und Pressen) der in der Anlage aufgezählten Abfälle (Gegenstände/Waren) kommt es zu einem übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist.


Diese Regelung gilt auch, wenn die in der Anlage genannten Gegenstände in Verbindung mit anderen Gegenständen (Mischungen) geliefert werden, wenn das Entgelt sich im überwiegenden Maße auf die in der Anlage genannten Gegenstände bezieht.


Detaillierte Informationen finden Sie im Bundesgesetzblatt.

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