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21. Jänner 2021

Neuregelungen für den grenz­überschreitenden Transport von Kunststoffabfällen

Seit 1. Jänner 2021 gelten verschärfte Regelungen für die Verbringung von Kunststoffabfällen. Durch die Novelle wird die Kontrolle des grenzüberschreitenden Transports von Kunststoffabfällen verstärkt, um eine umweltverträgliche Verwertung zu gewährleisten.

Abfälle haben häufig einen positiven wirtschaftlichen Wert und können natürliche Ressourcen in Industrieanlagen ersetzen. Die Globalisierung und das Wirtschaftswachstum führten folglich auch zu grenzüberschreitenden Abfalltransporten. Eine Überwachung und Kontrolle derartiger Abfalltransporte ist unumgänglich, um Risiken für die Gesundheit der Menschen und der Umwelt auszuschließen.

Bereits seit 2006 ist daher in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren für grenzüberschreitende Abfalltransporte festgelegt. Ein Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Länder (Basler Verbot) sowie ein Verbot der Ausfuhr von Abfällen zur Entsorgung wurden festgelegt. Grundsätzlich unterliegt die Verbringung von gefährlichen Abfällen und von zur Entsorgung bestimmten Abfällen einem Meldeverfahren mit vorheriger Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten bzw. deren Behörden. Die Abfallverbringung von Abfällen auf der sogenannten „grünen Liste“ zur Verwertung innerhalb der EU und der OECD kann in der Regel zustimmungslos erfolgen. Diese Regelungen für den grenzüberschreitenden Abfalltransport werden laufend evaluiert und zur Stärkung des Inspektionssystems in den Mitgliedstaaten novelliert [1]. Die aktuelle Novelle betrifft nun den grenzüberschreitenden Abfalltransport von Kunststoffabfällen.

Seit 1. Jänner 2021 gelten für Kunststoffabfälle neue Einträge in den Anhängen III, IIIA und V der Abfallverbringungsverordnung (EG Nr.1013/2006) [2]. Die Einträge für Kunststoffabfälle wurden insofern geändert, als der Eintrag für Kunststoffabfälle B3010 seit 1.1.2021 durch B3011 ersetzt ist. Der Eintrag A3210 wurde neu geschaffen, um Kunststoffabfälle mit gefährlichen Eigenschaften zu klassifizieren. Außerdem wurde ein neuer Eintrag Y48 in die Liste der zu überwachenden Abfälle aufgenommen. Der OECD-Eintrag für PVC Abfälle-GH013 ist ab 1. Januar 2021 nicht mehr anzuwenden. Die Einträge A3210, B3011 und Y48 gelten für Exporte und Importe aus der und in die EU. Für die Ausfuhr und Einfuhr von gefährlichen Kunststoffabfällen in und aus OECD-Mitgliedstaaten außerhalb der EU gilt der Eintrag AC300 anstelle von A3210. [3]

Durch die Novelle wird die Kontrolle des grenzüberschreitenden Transports von Kunststoffabfällen verstärkt, um eine umweltverträgliche Verwertung zu gewährleisten. Daher mussten die österreichischen Vorgaben für die Einstufung von Kunststoffabfällen geändert werden. Maßgebend dafür ist der nationale Leitfaden zur Einstufung von Kunststoffabfällen bei der grenzüberschreitenden Verbringung ab 1. Januar 2021.

 

Kurz zusammengefasst erfolgen ab 1.1.2021 Kunststoffexporte nach folgendem Prinzip:

1. Zuteilung des Kunststoffes entsprechend des Basler Codes. Die Liste kann hier eingesehen werden:

Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

2. Entscheidung, ob ein Export möglich ist und welches Verfahren gewählt werden muss, um den rechtlichen Rahmen einzuhalten (Grüne Liste oder Notifizierung). Eine Tabelle dazu finden Sie hier:

Einordnung Kunststoffabfälle für Exporte

 

Quellen

[1] Informationen der EU KOM zum Abfalltransport
[2] Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 Änderungen der Anhänge der Abfallverbringungsverordnung
[3] Nationaler Leitfaden zur Einstufung von Kunststoffabfällen bei der grenzüberschreitenden Verbringung ab 1. Januar 2021