
Saubermacher im Recht: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Ab Anfang 2026 dürfen Gipsplatten laut Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr deponiert werden. Mit der neuen Recyclinggips-Verordnung kommen umfassende Pflichten auf Baustellen, Bauherren und Recyclinganlagenbetreiber zu. Bereits ab 2025 gelten Trennpflichten und klare Dokumentationsvorgaben.
Was genau will die Recyclinggips-Verordnung erreichen?
Gips ist ein wertvoller und vor allem rarer Baustoff, da die primären Ressourcen begrenzt sind. Durch die neue Recyclinggips-Verordnung soll eine Kreislaufführung von Gips durch den Rückbau und die Trennpflicht beim Bau oder Abbruch von Bauwerken etabliert werden. Flankierend dazu greift ab 1. Jänner 2026 ein sehr umfassendes Deponierungsverbot für Gipsabfälle. Bisher wurden Gipsabfälle fast ausschließlich deponiert.
Gilt das Deponierungsverbot uneingeschränkt?
Nicht ganz. Es gibt Ausnahmen für Platten, die nachweislich nicht die Qualität aufweisen, um daraus Recyclinggips herzustellen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Platten mit Schadstoffanhaftungen. Aber die Grundregel lautet: Verwertung hat Vorrang. Der direkte Weg zur Deponie ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Wie wird das praktisch umgesetzt?
Die Recyclinggips-Verordnung ist mit 1. Jänner 2025 in Österreich in Kraft getreten. Spürbar wird das insbesondere durch die seit 1. April 2025 festgeschriebene Trennpflicht für Gipsabfälle bereits auf der Baustelle. Konkret heißt das, dass Gipsabfälle bei jedem Abbruch bzw. Neubau vor Ort von anderen Abfällen in die folgenden drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern sind: Gipsplatten, Gipsfaserplatten und Calciumsulfatestrich. Das gilt unabhängig von einer Mengenschwelle und unabhängig von Verunreinigungen.
Gibt es Ausnahmen von dieser Trennpflicht?
Nur sehr eingeschränkt. Nach der Verordnung entfällt die Verpflichtung nur dann, wenn die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich ist, etwa aus Platzmangel, oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Wo hier genau die Grenzen gezogen werden, wird sich erst zeigen. Sind die Ausnahmevoraussetzungen aber erfüllt, so hat die Trennung erst in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. Aber: Die Verpflichtung zur Verwertung bleibt bestehen – auch wenn nicht vor Ort getrennt werden kann.
Wer ist konkret verpflichtet?
Verpflichtete dieser Verordnung sind sowohl der Abfallerzeuger wie etwa der Bauherr, als auch das ausführende Bauunternehmen. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der dazu erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich. Die Trennung ist zu dokumentieren und die Dokumentation muss zumindest sieben Jahr nach Abschluss des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerkes aufbewahrt werden. Auch hier wichtig: Es gibt keine Mengenschwelle – die Pflichten gelten auch für kleine Baustellen.
Was gilt für die Zeit nach der Baustelle?
Die getrennt gesammelten Gipsabfälle sollen in dafür spezialisierten Anlagen zu hochwertigem Recyclinggips aufbereitet werden. Werden alle Vorgaben der Verordnung eingehalten, so etwa Qualitätskriterien und Verwendungszweck, endet die Abfalleigenschaft der Eingangsmaterialien und der Recyclinggips kann als Produkt in den Wirtschaftskreislauf rückgeführt werden.
Welche Rolle spielen die Recyclinganlagen?
Eine ganz entscheidende Rolle: Ohne Recyclinganlagen kein Recyclinggips. Der Ausbau der Recyclingkapazitäten ist unumgänglich für die Verwirklichung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft in diesem Bereich. Mit der Inbetriebnahme des ersten Gips-zu-Gips-Recyclingwerks in Stockerau konnte hier bereits ein Meilenstein gesetzt werden.
Was empfehlen Sie Bauunternehmen und Kommunen jetzt?
Bauunternehmen müssen die Einhaltung der Trennpflicht gewährleisten. Dabei ist insbesondere im Vorfeld eines Abbruches bzw. Neubaus abzuklären: Gibt es ausreichend Platz für getrennte Lagerung? Sind Bauleiter:innen und Gewerke ausreichend informiert, um die Trennung in der Praxis auch umzusetzen? Wer ist für die Dokumentation zuständig? Wie wird sichergestellt, dass Material nicht durchfeuchtet oder unzulässig vermischt wird? Auch der nachfolgende Übernehmer der Gipsabfälle sollte einbezogen werden – etwa bei der Auswahl von Entsorgungspartnern und Recyclinganlagen.
Für Entsorger bzw. RC-Gips-Hersteller wird ein möglichst hochwertiges Recycling entscheidend sein. Dabei spielt neben der Eingangskontrolle zur Identifikation von unzulässigen Verunreinigungen natürlich auch ein funktionierendes Qualitätsmanagement eine tragende Rolle. Am Ende des Aufbereitungsprozesses muss ein marktfähiges Produkt entstehen.
Treten Kommunen als Bauherren auf, treffen sie selbstverständlich dieselben Vorgaben. Daneben werden Kommunen aber insbesondere als Baubehörde erster Instanz quasi im Tagesgeschäft mit diesen neuen Regelungen beschäftigt sein.

