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Karl Eidenberger
11. Mai 2021

Wie gut wissen Sie über die Gefahrgutbeförderung Bescheid?

Karl Eidenberger, Leiter Gefahrgutgruppe vom Landespolizeikommando Burgenland, ist Experte im Bereich ADR bzw. Gefahrgutbeförderung. Für Saubermacher hat er die wichtigsten Grundregeln kurz und auf den Punkt zusammengefasst.

Wer mit der Gefahrgutbeförderung betraut ist, sollte sich unbedingt an folgende zwei Grundregeln bzw. Vorgaben halten:

  • Die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen sind zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern.
  • Bei Eintritt eines Schadens ist dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

Im ADR sind mehrere Kapitel vorhanden, welche die Unterweisungspflicht aller Beteiligten gesetzlich vorschreiben. Diese können auch von externen Gefahrgutbeauftragten oder Vortragenden durchgeführt werden.

  • Alle Mitarbeiter müssen vor der Übernahme von Pflichten speziell für ihre Verantwortung geschult werden.
  • Sie dürfen Aufgaben, für die eine Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
  • Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, jedenfalls jedoch bei Veränderung der Vorschriften.
  • Es sind davon Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung vom Arbeitgeber aufzubewahren.

Die Notwendigkeit, dass ein Unternehmen einen oder mehrere genannte Gefahrgutbeauftragte besitzt, ist ebenfalls gesetzlich im ADR sowie auch im Gefahrgutbeförderungsgesetz geregelt. Diese Vorschriften besagen, dass jedes Unternehmen

  • dessen Tätigkeiten den Versand oder
  • die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder
  • das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen,

einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter benennen muss. Diese sog. Gefahrgutbeauftragten haben die Aufgabe, den Risiken vorzubeugen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben. Ausgenommen sind nur Unternehmen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der im Gefahrgutbeförderungsgesetz festgelegten Grenzwerte liegen (siehe in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5).