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Ein Paragrafzeichen
7. Jänner 2020

Rechtsänderungen ab 1. Jänner

Mit Beginn des Jahres 2020 gibt es einige Neuerungen innerhalb der österreichischen Abfallwirtschaft. Wir informieren Sie über alle Rechtsänderungen.

AWG-Rechtsbereinigungsnovelle

1. Durch die Rechtsbereinigungsnovelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wurden einige Ausnahmen von der Anwendbarkeit des AWG festgelegt:

  • Erlaubnisfreie Rücknehmer dürfen selbst auch Vorbereitungs­handlungen zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle durchführen.
  • Keine AWG-Erlaubnis für das Sammeln und Behandeln von Abfällen benötigen nun Versuchsbetriebsanlagenbetreiber, Universitäten und technische Versuchsanstalten, Abbruch- und Erdbewegungs­unternehmen, Installateure, Wartungsfirmen, Gärtner, Hausverwalter und Gebäudemanager, sofern sie die auftragsmäßig zu übernehmenden Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler übergeben.
  • Für die Genehmigung zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle ist nun ein Zwischenlager nicht mehr zwingend erforderlich.
  • Lager im Sinne des AWG sind nunmehr definiert als ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 (nicht nur zeitweilige Lagerung von Abfällen bis zum Behandlungs-/Beseitigungsverfahren) sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden. Damit ist klargestellt, welche Manipulationsschritte gesetzt werden können, ohne dass dadurch gleich eine andere Abfallbehandlungsanlage vorliegt.

2. Die Beantragung einer Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle kann auch für Abfallartenpools, nicht nur für einzelne Abfallschlüsselnummern, erfolgen. Die Abfallverzeichnisverordnung wird hierfür Abfallarten nach typisierten Merkmalen zusammenfassen.

3. Abfallbesitzer sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren (bisher einmal pro Jahr bei Abfällen zur Beseitigung und einmal alle drei Jahre bei Abfällen zur Verwertung) verpflichtet, ihre Abfälle einem berechtigten Sammler oder Behandler zu übergeben. Der Abfallbesitzer darf bei der Prüfung der Berechtigung auf die Richtigkeit der EDM-Registereintragung vertrauen.

Verbot der Kunststofftragetasche (Plastiksackerlverbot)

Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ist ab dem 1. Jänner 2020 verboten. Davon ausgenommen sind sehr leichte Kunststoff­tragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie wiederverwendbare Taschen, die bestimmte Kriterien erfüllen (Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen, vernähte Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und vernähte Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität).

Kunststofftragetaschen dürfen bis 31. Dezember 2020 an Letztverbraucher abgeben werden.

Gefahrgutbeförderungsverordnung (für geringe Mengen)

Diese Verordnung ersetzt Bescheide der Landeshauptleute, die es Selbstabholern im Rahmen der Landwirtschaft ermöglichten, noch kleinere Mengen sicher wie auch legal zu befördern. Gefährliche Güter dürfen nun zum Zweck ihrer Verwendung im Abholverkehr auf der Straße befördert werden. Dies ist beschränkt auf bis zu 100 km Umkreis (Luftlinie) oder 333 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit. Dafür müssen Rechnungen oder Lieferscheine ausgestellt und mitgeführt werden, die gewisse Gefahrgut-Informationen enthalten. Die Verordnung verlangt für die Verpackung eine sehr leistungsfähige, jedoch wiederholt verwendbare Kiste als Außenverpackung, gestattet eine vereinfachte Kennzeichnung (Raute mit „GGBV-GM“) und Dokumentation und verzichtet grundsätzlich auf Zusammenpackbeschränkungen.

Weitere Informationen.

Recyclingholz-Verordnung

Für Altholz wurde das Recyclinggebot sowie eine Pflicht zur Quellensortierung vorgeschrieben. Daher muss Altholz nachweislich einem Recycling zugeführt werden und eine Aussortierung bestimmter Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sichergestellt werden, sofern nicht direkt am Anfallsort eine Quellensortierung durchgeführt wurde. Bei Anlieferung von Altholz zu Holzwerkstoffen oder zu anderen Abfallbehandlungsanlagen (z. B. Sortieranlagen) ist nach Prüfung der Begleitdokumente und einer visuellen Kontrolle (z. B. Fotos) das Altholz den Fraktionen „Altholz stofflich“, „Altholz thermisch“ oder „Altholz gemischt“ zuzuordnen. Bei der Fraktion „Altholz gemischt“ ist nachweislich eine Nachsortierung durchzuführen. Die Aufzeichnung zur Dokumentation dieser Zuordnung ist mindestens zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren, sofern es keine gesetzlich längeren Fristen gibt. Ebenso muss eine Prozessbeschreibung für den Umgang mit Altholz (Eingang, Überprüfung, Zuordnung, Verladung/Weitertransport) im Betrieb aufliegen.